AGB



Leistungsbedingungen/Betriebsordnung


BWE Balthasar GmbH


für die Abfuhr und die Verwertung u./o. Beseitigung von Abfallstoffen sowie die Gestellung von Behältern


  • 1. Containerdienst erfolgt turnusgemäß oder auf Abruf an dem/den vereinbarten Wochentag(en) statt. Der Unternehmer ist berechtigt sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen. Kunden, die infolge der Witterung- oder Wegeverhältnisse (Baustellen) zeitweise nicht zu erreichen sind, werden zu einem späteren Zeitpunkt bedient. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, das er auf Grund höherer Gewalt seine Leistung nicht erbringen kann, z.B. bei Naturkatastrophen, Hochwasser, Glatteis, Schneefall, Nebel, Streiks, Unhervorsehbahre Notständen, Maschinendefekten, Sperrung von Straßen- und ähnlichen.

  • 2. Den Abstellplatz hat der Kunde bestimmt. Die Stabilität des Untergrundes ist uns nicht bekannt. Evtl. daraus entstehende Schäden gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden! Der Container darf nur bis zur Ladekante befüllt werden. Die Container sind an einem Platz aufzustellen, wo sie gegen Rollen, Kippen und unbefugtes Entfernen, sowie Benutzung und Beschädigung durch dritte Personen gesichert sowie verkehrssicher und je nach Standort gut beleuchtet sind. Fahrbahnen und Bürgersteige dürfen nicht beschädigt werden, beschädigte Stellen sind sofort zu sichern, Schäden unverzüglich zu beseitigen, bei Beschädigung öffentlichen Eigentums ist die zuständige Behörde zu unterrichten, die Auflage einer etwaigen Sondernutzungsgenehmigung sind einzuhalten. Kosten hierfür werden gesondert Berechnet. Bei Beschädigungen am Untergrund und soweit öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Versicherungspflicht (z.B. Streupflicht, Beleuchtungspflicht) bestehen, haftet der Kunde für alle Schäden, die durch die Aufstellung oder Benutzung des Containers entstehen. Eine Haftung oder Mithaftung des Unternehmens kommt nur in Betracht, soweit der Schaden von ihm oder seinem Personal zumindest grobfahrlässig verursacht wurde.

  • 3. Der Unternehmer übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die ordnungsgemäße Abfuhr zur Beseitigung, Verwertung und Vernichtung der ihm übertragenden Abfallstoffe. Der Unternehmer kann die Abfuhr von Abfallstoffen ablehnen wenn sie: a) grundwassergefährdend oder nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften als Sonderabfallstoffe anzusehen sind, b) innerhalb der BRD nicht zur Beseitigung, Verwertung oder Vernichtung angenommen werden, c) die Fahrzeuge besonders verschmutzt, beschädigt oder angreifen, d) die Abfuhr mit einem Spezialfahrzeug nach bestimmten Gefahrenklassen erfordert oder e) wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften oder Ablehnung einer Genehmigung nicht beseitigt oder befördert werden dürfen.

  • 4. Der Kunde ist dem Unternehmer zum Schadenersatz und zur Freistellung von Ansprüchen Dritter verpflichtet, wenn er dem Unternehmer nach vorstehenden Bestimmungen unzulässige Abfallstoffe überlässt.

  • 5. Der Kunde verpflichtet sich zur exakten Unterrichtung des Unternehmens über die Zusammensetzung der aufzunehmenden oder zu transportierenden Stoffe. Der Kunde hat bei anzeigepflichtigen Stoffen die Bestimmungen des Bundes- und jeweiligen Landesabfallgesetzes und der sonst einschlägigen Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen bezüglich des Abfuhrgutes und seiner Behandlung zu beachten. Die Deklaration der übertragenden Abfallstoffe muss eindeutig sein (Abfallschlüssel). In Zweifelsfällen ist der Unternehmer rechtzeitig vor Durchführung der abfuhr zu verständigen. Problemstoffe müssen analytisch belegt werden und jederzeit dem Untersuchungsbefund entsprechen. Veränderungen in der Zusammensetzung von Problemstoffen sind dem Unternehmer rechtzeitig vor Durchführung der Abfuhr nachzuweisen.

  • 6. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass die ihm obliegenden Verpflichtungen, von ihm, seinen Bediensteten und Dritten Personen eingehalten werden, tritt gleichwohl ein Schaden ein, so haftet der Kunde für alle Schäden, die am oder durch den Container oder das darin verfüllte Abfallgut oder in sonstiger Weise dem Unternehmer, seinem Personal oder dritten Personen entsteht, dies gilt auch für Schäden aufgrund widerrechtlicher Fremdeinwirkung, die der Kunde zumindest fährlässig mit verursacht hat.

  • 7. Dem Kunden ist die Berechnung der Containergestellung und Entsorgung/Verwertung erklärt worden. Die Fahrtkosten beinhalten keine Kosten für die Entsorgung/Verwertung. Bei reinem Bauschutt (rein Mineralisch kein Rigips, Heraklitt oder ähnliches) berechnen wir einen Pauschalpreis. Bei allen anderen Abfallarten entstehen Entsorgungskosten pro Tonne zuzüglich gesetzlicher MwSt.

  • 8. Das einbringen von Füllgut aus größerer Höhe gefährdet die Unversehrtheit unserer Container und ist mit uns rechtzeitig abzusprechen. Der Transport und das versetzen unserer Behälter erfolgt nur durch unsere Fahrzeuge. Container bleiben Eigentum des Unternehmers. Der Kunde ist verpflichtet, die Container bei Beendigung des Auftrages in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand an den Unternehmer herauszugeben. Andernfalls ist er dem Unternehmer ohne Verschuldungsnachweis zum Schadenersatz verpflichtet, soweit der Eintritt des Schadens nicht vom Abfuhrpersonal des Unternehmers zu vertreten ist. Unsere Rechnungsbeträge sind zahlbar sofort nach Rechnungsstellung, ohne jeglichen Abzug. Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Auftrag ist das Amtsgericht Köln/Landgericht Köln, dessen Zuständigkeit vereinbart wird.